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EUInc Monitor

Unabhängiger Positionstracker · Verfahren 2026/0074(COD)

Fünf Forderungen.Zwei Texte.Eine laufende Gap-Map.

Die EU–INC-Kampagne nennt fünf nicht verhandelbare Punkte. Dieser Vergleich auf Bestimmungsebene zeigt, wo Kommissionsvorschlag und JURI-Berichterstatterentwurf übereinstimmen, nur teilweise folgen oder abweichen.

Unabhängig · keine KampagnenzugehörigkeitVorschlag und Berichterstatterentwurf · kein geltendes Recht
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Ausschussentscheidung steht aus

PE790.143v02-00 ist der Berichtsentwurf des JURI-Berichterstatters. Er ist nicht die angenommene Position des Europäischen Parlaments. Der Rat prüft den Vorschlag weiter; eine konsolidierte öffentliche Ratsposition wird hier nicht bewertet.

Quellen geprüft

01–05 / laufender Vergleich

Forderung → Text → Lücke

Keine Gesamtpunktzahl. Jede Forderung wird einzeln bewertet, weil eine Zahl wesentliche Einschränkungen verdecken würde.

01Punkt

Kampagnenforderung

Freie Wahl des Satzungssitzes

Gründer sollen den Gründungsstaat unabhängig davon wählen können, wo das Unternehmen tätig ist, einstellt und Steuern zahlt.

Die 5 Kernforderungen · 01

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Kommissionsvorschlag

Im Einklang

Wahlfreiheit verankert

Die Gesellschaft wird in dem für ihren Satzungssitz gewählten Mitgliedstaat eingetragen. Satzungssitz und Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung müssen in der EU liegen, jedoch nicht im selben Mitgliedstaat.

Textbeleg

Erwägungsgrund 11; Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1

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JURI-Berichterstatterentwurf

Teilweise im Einklang

Kernwahl erhalten; Nutzbarkeit eingeschränkt

Der Entwurf streicht die freie Sitzwahl nicht, ergänzt aber Anti-Arbitrage-Schutz und würde das Verbot für Aufnahmestaaten aufheben, einen lokalen Vertreter oder eine physische Präsenz zu verlangen. Die Wahl bleibt, während die grenzüberschreitende Nutzbarkeit teilweise eingeschränkt wird.

Textbeleg

Änderungsanträge 9, 58, 230 und 233–234

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Lesehinweis

Die Wahl der Rechtsform ist von Steuer-, Arbeits-, Zweigniederlassungs- und Zulassungsregeln zu trennen, die durch die tatsächliche Tätigkeit ausgelöst werden.

02Punkt

Kampagnenforderung

Ein zentrales EU-Register

Ein Register und ein Datenstandard statt 27 nationaler Umsetzungen.

Die 5 Kernforderungen · 02

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Kommissionsvorschlag

Teilweise im Einklang

Zuerst Schnittstelle, später Register

Die Eintragung verbleibt zunächst in nationalen Unternehmensregistern und läuft über eine von der Kommission betriebene BRIS-Schnittstelle. Artikel 34 verlangt deren Weiterentwicklung zu einem zentralen digitalen Register; das Ziel ist damit benannt, aber nicht die Ausgangsarchitektur.

Textbeleg

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 15 und Artikel 34 Absatz 1

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JURI-Berichterstatterentwurf

Teilweise im Einklang

Pfad zum Zentralregister beibehalten

Änderungsantrag 134 erhält die Pflicht aus Artikel 34, die Schnittstelle zu einem zentralen digitalen Register weiterzuentwickeln. Änderungsantrag 232 ergänzt eine Informationsplattform, die mit BRIS und der Schnittstelle verbunden ist; sie ist nicht selbst das maßgebliche Unternehmensregister.

Textbeleg

Änderungsanträge 134 und 232

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Lesehinweis

Eine zentrale Benutzeroberfläche, eine Informationsplattform und ein einziges maßgebliches Register sind unterschiedliche Dinge. Die Texte enthalten einen Weg zum letztgenannten Ziel, aber noch keinen vollständigen Ersatz der nationalen Register.

03Punkt

Kampagnenforderung

Zugang für alle Unternehmen

Keine Größenobergrenzen, Umsatzschwellen oder Sektorbeschränkungen.

Die 5 Kernforderungen · 03

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Kommissionsvorschlag

Im Einklang

Breiter Gründungszugang

Der Vorschlag erklärt, der Rahmen solle rechtlich allen Gründern und Unternehmen offenstehen, erlaubt die Gründung durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und enthält für die EU-Inc-Form keinen allgemeinen Größen-, Umsatz- oder Sektorfilter.

Textbeleg

Erwägungsgrund 5 und Artikel 3 Buchstabe c; keine allgemeine Zugangsobergrenze oder Sektorausschlussliste

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JURI-Berichterstatterentwurf

Weicht ab

Sektorzugang eingeschränkt

Der Entwurf würde bestimmte Wirtschaftstätigkeiten von der Form ausschließen. Anhang Ia nennt sieben Kategorien, darunter Bau, Reinigung, Gastgewerbe und Straßengüterverkehr. Die separate Startup-Definition beschränkt das gesamte Regime für sich genommen nicht auf Startups.

Textbeleg

Änderungsanträge 58 und 246 (Anhang Ia); siehe auch Änderungsantrag 59

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Lesehinweis

Diese Bewertung stützt sich auf die ausdrückliche Sektorliste. Aus der Startup-Definition des Entwurfs wird keine allgemeine Größenobergrenze abgeleitet.

04Punkt

Kampagnenforderung

Standardisierte Mitarbeiteroptionen

Ein einheitlicher Mitarbeiteroptionsplan mit Besteuerung beim Verkauf statt bei Gewährung und einer Safe-Harbour-Bewertungsregel.

Die 5 Kernforderungen · 04

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Kommissionsvorschlag

Teilweise im Einklang

EU-Optionsplan und Steueraufschub

Der Vorschlag schafft einen EU-Mitarbeiteroptionsplan ohne Einkommensbesteuerung bei Gewährung, Vesting oder Ausübung; besteuert wird erst bei Veräußerung der daraus entstehenden Aktien. Er verwendet den Marktwert nach nationalen Regeln und führt den von der Kampagne geforderten Safe Harbour für Bewertungen nicht ein.

Textbeleg

Artikel 78 und 79

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JURI-Berichterstatterentwurf

Teilweise im Einklang

Kern erhalten; Beteiligungsplan ergänzt

Der Entwurf erhält den Kern des EU-ESO, ergänzt Arbeitnehmerschutz und schlägt einen EU-ESOP für gegen Arbeit oder Dienstleistungen ausgegebene Aktien vor. Für Optionen bleibt die Besteuerung bei Veräußerung bestehen; ein Safe Harbour nach dem Kampagnenmodell wird nicht ergänzt.

Textbeleg

Änderungsanträge 163–174

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Lesehinweis

Steuerzeitpunkt und Bewertungsmethode sind getrennte Anforderungen. Die Erfüllung der ersten begründet nicht automatisch die zweite.

05Punkt

Kampagnenforderung

Lokales Arbeits- und Steuerrecht

Arbeits- und Steuerpflichten sollen der tatsächlichen Tätigkeit statt der eingetragenen Adresse folgen.

Die 5 Kernforderungen · 05

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Kommissionsvorschlag

Teilweise im Einklang

Lokale Regeln bleiben, mit einer Sitzanknüpfung

Der Vorschlag erklärt das Arbeitsrecht der EU und der Mitgliedstaaten für unberührt; steuerliche Anknüpfungspunkte bleiben weitgehend außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Harmonisierung. Artikel 12 bindet die Arbeitnehmerbeteiligung bei bestimmten Gründungen jedoch an den Mitgliedstaat des Satzungssitzes.

Textbeleg

Erwägungsgrund 83; Artikel 4 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 79 Absätze 3–4

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JURI-Berichterstatterentwurf

Teilweise im Einklang

Näher am Beschäftigungsort

Der Entwurf stellt den gewöhnlichen Arbeitsort deutlicher heraus und verlagert die Arbeitnehmerbeteiligung in Richtung Beschäftigungsort, ergänzt aber für Unternehmen mit Beschäftigten in mehr als zwei Mitgliedstaaten eine Regel des höchsten Schutzniveaus. Steueransässigkeit, Betriebsstätte, Lohnsteuer und Mehrwertsteuer folgen weiterhin eigenen rechtlichen Prüfungen.

Textbeleg

Änderungsanträge 54, 58, 99–103 und 233–234

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Lesehinweis

„Tatsächliche Tätigkeit“ ist eine politische Kurzform, kein einheitlicher Rechtstest. Verschiedene Arbeits- und Steuerpflichten verwenden unterschiedliche Anknüpfungspunkte.

So sind die Labels zu lesen

Die Labels vergleichen den Gesetzeswortlaut mit den erklärten Präferenzen der Kampagne. Sie bewerten nicht, welche Politik wünschenswert ist.

Im EinklangTeilweise im EinklangWeicht ab

Ausstehende Evidenz

Was noch nicht bewertet werden kann

Die Beratungen der Ratsarbeitsgruppe laufen, doch die zitierte Verfahrensakte enthält keine konsolidierte öffentliche Ratsposition, die sich an allen fünf Forderungen messen ließe. Wir ergänzen diese Spalte, sobald ein zurechenbarer Text veröffentlicht ist.

Offizielle Verfahrensakte prüfen

Nachnutzbare Evidenz

Karte nutzen. Jede Aussage prüfen.

Die vollständige Zuordnung mit Bewertungsdefinitionen, Fundstellen und Quell-URLs steht als versioniertes JSON und flaches CSV bereit. CC BY 4.0 gilt für die eigenen Metadaten und Zusammenfassungen von EU Inc Monitor.

Methodik / v2026-07-15.1

Methode und Grenzen

Wir haben die fünf erklärten Kernforderungen der Kampagne manuell mit den zitierten Dokumenten von Kommission und Parlament verglichen. Jede Bewertung ist mit einem Artikel oder Änderungsantrag verknüpft. Aussagen über fehlende Inhalte gelten nur für diese Quellfassungen und das Prüfdatum.

  • Im Einklang: Der zitierte Text entspricht der Forderung im Wesentlichen.
  • Teilweise im Einklang: Er erfüllt nur einen Teil oder ergänzt wesentliche Einschränkungen.
  • Weicht ab: Eine operative Regel steht im Konflikt mit der Forderung.

EU Inc Monitor ist unabhängig und weder mit der EU–INC-Kampagne noch mit einer EU-Institution verbunden. Die Bewertungen beschreiben die Übereinstimmung mit den erklärten Präferenzen der Kampagne; sie sind weder Rechtsgutachten noch Empfehlungen.